Allgemeine Leistungsbedingungen von Renates Filmtierranch
§ 1 Geltung
(1) Alle Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Leistungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Filmtierranch als mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Filmtierranch ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Filmtierranch auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von Filmtierranch sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Filmtierranch und dem Auftraggeber ist der (schriftlich) geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch einen schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitarbeiter von Filmtierranch sind nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Vorstehende Mindestgagen fallen je Drehtag an, wobei die Summe der Std. gemäß Angebot von 6 bis 8 h variieren kann (gilt nur für Menschen, nicht für das Tier) inklusive Pausen umfasst. Jede hierüber hinaus anfallende weitere Stunde wird mit der im Angebot genannten Summe pro Stunde berechnet. Die Einsatzzeit bzw. Konzentration der Tiere ist unterschiedlich (je nach Art/Gattung, Wetter oder Aufgabe) und nicht genau planbar. Ein Tier kann auch krankheitsbedingt ausfallen und dafür ist die Filmproduktion verpflichtet, den eventuellen Ausfall von Drehtagen über eine adäquate Ausfallversicherung selbst abzudecken. Sollte bei einer 5-Tage-Woche ein sechster oder siebter Tag anfallen (zum Beispiel auf Grund von Proben), behält es sich die Filmtierranch nach Absprache mit der Produktion vor, diese mit einem Sonderaufschlag von bis zu 50 % auf die normale Gage zu berechnen. Die Gesamtgage setzt sich zusammen aus: Tagesgage zuzüglich Zuschlägen, Spesen, Reise-, und Übernachtungskosten).
(3) Werden festgelegte Dreh- und Einsatztage aus Gründen verschoben oder gestrichen, die Filmtierranch nicht zu verantworten hat, ist dieses mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Termin mitzuteilen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht oder nicht in der vorstehenden Frist, werden dem Auftraggeber 50% der Tagesgage in Rechnung gestellt. Sollte der Dreh- bzw. Einsatztag später als 24 Stunden vorher abgesagt werden, fallen 80 % Gage an, sofern dies nicht anders mit dem Auftragnehmer besprochen wird.
(4) Wird am Drehtag aus Gründen abgebrochen, die Filmtierranch nicht zu vertreten hat, so wird die volle Tagesgage (100 %) berechnet.
(5) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei auf dem Konto der Filmtierranch. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Filmtierranch ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Filmtierranch durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Leistung und Leistungszeit
(1) Die Leistung erfolgt nach rechtzeitiger Absprache mit Filmtierranch
(2) Rechtliche Rahmenbedingungen zum Einsatz von Tieren am Filmset Das Zurschaustellen von Tieren ist erlaubnispflichtig nach § 11 I Nr.8 d TierSchG. Die Auftragnehmerin ist Inhaberin einer solchen Erlaubnis. Die Aufsicht über Produktionen mit Tieren obliegt darüber hinaus dem am Ort des Einsatzes zuständigen Veterinäramt. Diesem ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 1a TierSchG der Einsatz unter Angabe des / der Tiere, der verantwortlichen Personen und der Räume / Einrichtungen der Einsatz der Tiere anzuzeigen. Dies spätestens zum Zeitpunkt der Abreise der Tiere ihres Haltungsortes. Diese Verpflichtung zur Anzeige der konkreten Produktion übernimmt der Auftraggeber und stellt die Auftragnehmerin hiermit von der Anzeige selbst, sowie von sämtlichen Folgen einer nicht / verspätet erfolgten Anzeige frei. Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber mit Annahme des Auftrages die zu Ihrer Person und dem Tier erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(3) Von Filmtierranch in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(4) Filmtierranch kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Filmtierranch nicht nachkommt.
(5) Filmtierranch haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder Erkrankung bzw. Verletzung des gebuchten Tieres oder Menschen ) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Die Filmtierranch kann nicht für die natürlichen Schwankungen der Stimmungslage eines Tieres verantwortlich gemacht werden. Ein Tier ist kein Mensch und hat kein volles Bewusstsein für die von ihm abverlangten Aufgaben. Die Tiere werden nach bestem Wissen und Gewissen bestmöglich auf die zu erwartenden Aufgaben vorbereitet, aber es kann bei einem Tier niemals eine Garantie für die 100% Ausführung der Aufgabe geben.
(6) Sofern solche Ereignisse Filmtierranch die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Filmtierranch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Filmtierranch vom Vertrag zurücktreten.
(7) Gerät Filmtierranch mit seiner Leistung in Verzug oder wird ihm seine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist dessen Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen beschränkt.
(8) Unter der Voraussetzung vertragsgemäßer Erbringung der vereinbarten Leistungen und Verwendung bei der Verwirklichung der Produktion steht der Filmtierranch ein Recht auf folgende Nennung / bzw. im Abspann zu: Firmenlogo und/ oder Nennung „Filmtierranch“. Der Auftraggeber haftet für durch Dritte begangene Verstöße gegen diese Nennungsverpflichtung nicht.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung seitens Filmtierranch auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Filmtierranch haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit Filmtierranch gemäß § 7 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Filmtierranch bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Filmtierranch
(5) Soweit Filmtierranch technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der Filmtierranch wegen vorsätzlichen Verhaltens. (7) Die Filmtierranch haftet nicht bei krankheits- oder verletzungsbedingtem Ausfall von Tieren. Diese sind über die Requisitenausfallversicherung des Auftraggebers abzusichern.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Die Beziehungen zwischen Filmtierranch und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Leistungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.