Behördliche Genehmigungen

Die Film-Tier-Ranch ist behördlich genehmigt und versichert. Eine Erlaubnis gemäß § 11 liegt vor.

Der Einsatz von Filmtieren ist gemäß § 11 I S.1 Nr. 3b des Tierschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genehmigungspflichtig.

Kein Tiertrainer darf ohne Elaubnis des Veterinäramtes Tiere für Filmaufnahmen trainieren und vor die Kamera bringen. Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Tiere vor tierverachtenden Trainingsmethoden!

Wir von der Film-Tier-Ranch legen wert darauf, dass diese gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere eingehalten werden! Deshalb sind ALLE Trainerinnen und Trainer von Renate´s Film-Tier-Ranch vom Veterinäramt geprüft und besitzen die veterinäramtliche Erlaubnis gemäß § 11 I S.1 Nr. 3b Tierschutzgesetz, Tiere für Filmarbeiten zu trainieren und vor der Kamera arbeiten zu lassen.

Alle unsere Tiere werden regelmäßig tierärztlich untersucht, geimpft und entwurmt. Eine artgerechte, liebevolle Unterbringung, Haltung und Schulung aller Tiere ist gewährleistet und das oberste Gebot der Film-Tier-Ranch!

Liegt für einen Film-Tier-TrainerInn keine Erlaubnis des Veterinäramtes gemäß § 11 Tierschutzgesetz vor, so ist auch kein Versicherungsschutz gegeben, da sämtliche Versicherungen das Vorliegen einer solchen Erlaubnis des Veterinäramtes zur Bedingung für die Gewährleistung des Versicherungsschutzes machen.

Auszug aus dem Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

§ 11 Tierschutzgesetz

(1) Wer ...

3. ...gewerbsmäßig ...

d) ... Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen ... will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

1. die Art der betroffenen Tiere,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 
Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind. Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen. ...